Vermarktung von Bauprodukten

 

 

Bereits vor dem erstmaligen Einbau, müssen die Inverkehrbringer, im Rahmen der Verordnung (EG) 305/2011 (i.d.j.g.F) vom, 09. März 2011 laut den Anhängen I bis V, die Grundanforderungen (Leistungserklärung) von Baustoffen nachweisen.

Gebäudetechnische Systeme, Anlagen und Bauwerke müssen bei der „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ im Ganzen sowie in ihren Teilen, während des gesamten Lebenszyklus, dem jeweiligen reglementierten, nationalen sowie europäischen Verwendungszweck (Energieverbrauch, usw.), im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/844 (i.d.j.g.F) vom, 30. Mai 2018 laut Anhang, entsprechen.

Betriebsmittel und Gebäude müssen während der gesamten Bestandszeit bei Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, insbesondere bei sämtlichen betroffenen Personen sowie bei Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung, usw. die Marktkonformität, im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1020 (i.d.j.g.F) vom, 20. Juni 2019 laut den Anhängen I bis II, erfüllen.

Rückfragen bei: Herbert Stöckl, MSc

 

Die Inhalte stammen von den Mitgliedern des Arbeitskreises für Nachhaltiges Wirtschaften (CSR), es erfolgt keine inhaltliche Prüfung durch die Fachgruppe UBIT. Die Fachgruppe UBIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte. 

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