Der ZKV tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
*Differenzierung der Prämie:
Die Prämienhöhe darf nach sachlichen Kriterien differenziert werden. Individuelle Leistungsunterschiede gelten nicht als sachliche Differenzierung.
Beispiele für eine sachliche Differenzierung wären:
- Dienstalter
- Stundenausmaß
- Verantwortungsgrad
Es muss sich um eine Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Das bedeutet es dürfen keine Boni, die sonst auch ausbezahlt wurden, heuer als „Mitarbeiterprämie“ steuer- und beitragsfrei geltend gemacht werden.
Die Prämie darf nicht als Ersatz für den regulären Arbeitslohn gelten.
Die Prämie darf nicht zur Berechnung von Sonderzahlungen herangezogen werden.
Die Gewinnbeteiligung gem. § 3 (1) Z 35 EStG und die Mitarbeiterprämie schränken einander ein, es darf also ein Betrag von insgesamt 3.000 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Die oben genannte Gewinnbeteiligung ist nicht beitragsfrei, nur steuerfrei. Die Mitarbeiterprämie laut Zusatz-KV ist sowohl beitrags- als auch steuerfrei.
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