Mitarbeiterprämie – Kollektivverträge IC & IT für 2024

 

 

 

Für wen gilt der Zusatzkollektivvertrag?

  • Fachlich gilt er für alle Betriebe, die dem Kollektivvertrag für Information und Consulting sowie dem IT KV unterliegen.
  • Persönlich gilt er für alle Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz sowie (kaufmännische) Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.
  • Ferialpraktikanten und Volontäre, sowie nicht arbeiterkammerumlagepflichtige Geschäftsführer von GmbHs oder AGs, sind ausgeschlossen.

Geltungsdauer

Der ZKV tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Mitarbeiterprämie

  • Es kann (laut § 3 (1) IC/IT ZKV 2024) eine steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämie bis zu 3.000 Euro für das Jahr 2024 gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG 1988 ausbezahlt werden.
  • In Betrieben mit Betriebsrat bedarf dies einer Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
  • Die Prämie darf nicht auf das Jahressechstel (Sonderzahlungen) angerechnet werden und muss als zusätzliche Zahlung verstanden werden.
  • Die Prämie muss allen im Betrieb beschäftigten Dienstnehmern grundsätzlich in gleicher Höhe* gewährt werden

*Differenzierung der Prämie:
Die Prämienhöhe darf nach sachlichen Kriterien differenziert werden. Individuelle Leistungsunterschiede gelten nicht als sachliche Differenzierung.
Beispiele für eine sachliche Differenzierung wären:
- Dienstalter
- Stundenausmaß
- Verantwortungsgrad

Zusätzliche Zahlungen

Es muss sich um eine Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Das bedeutet es dürfen keine Boni, die sonst auch ausbezahlt wurden, heuer als „Mitarbeiterprämie“ steuer- und beitragsfrei geltend gemacht werden.

Die Prämie darf nicht als Ersatz für den regulären Arbeitslohn gelten.

Die Prämie darf nicht zur Berechnung von Sonderzahlungen herangezogen werden.

Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung gem. § 3 (1) Z 35 EStG und die Mitarbeiterprämie schränken einander ein, es darf also ein Betrag von insgesamt 3.000 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Die oben genannte Gewinnbeteiligung ist nicht beitragsfrei, nur steuerfrei. Die Mitarbeiterprämie laut Zusatz-KV ist sowohl beitrags- als auch steuerfrei.

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